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   BVerwG, 08.09.1987 - 4 B 184.87   

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https://dejure.org/1987,5711
BVerwG, 08.09.1987 - 4 B 184.87 (https://dejure.org/1987,5711)
BVerwG, Entscheidung vom 08.09.1987 - 4 B 184.87 (https://dejure.org/1987,5711)
BVerwG, Entscheidung vom 08. September 1987 - 4 B 184.87 (https://dejure.org/1987,5711)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.03.1986 - 7 B 35.86

    Rundfunkgebührenbefreiung - Einkommensgrenze - Revision - Landesrecht

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1987 - 4 B 184.87
    Verweist eine landesrechtliche Vorschrift auf Bundesrecht, so bleibt das so vom Landesrecht bezeichnete Bundesrecht irrevisibel (vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. März 1986 - BVerwG 7 B 35.86 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 132).
  • BVerwG, 28.10.1983 - 4 C 25.79

    Allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts - Irrevisibilität - Landesrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1987 - 4 B 184.87
    Das gilt auch für die Bezugnahme auf allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts zur Ergänzung des Landesrechts (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 4 C 25.79 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 113).
  • BVerwG, 17.01.1995 - 8 B 213.94

    Begriff der "grundsätzlichen Bedeutung" bei einer Nichtzulassungsbeschwerde -

    Die Heranziehung einer bundesrechtlichen Norm zu einer das Landesrecht ergänzenden Analogie ist als Auslegung von Landesrecht - hier des hessischen Kirchensteuergesetzes - nicht revisibel (Beschluß vom 8. September 1987 - BVerwG 4 B 184.87 - Buchholz 445.4 § 15 WHG Nr. 7 S. 1).
  • BVerwG, 17.01.1995 - 8 B 212.94

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Zur Frage, ob es sich bei der

    Die Heranziehung einer bundesrechtlichen Norm zu einer das Landesrecht ergänzenden Analogie ist als Auslegung von Landesrecht - hier des hessischen Kirchensteuergesetzes - nicht revisibel (Beschluß vom 8. September 1987 - BVerwG 4 B 184.87 - Buchholz 445.4 § 15 WHG Nr. 7 S. 1).
  • BVerwG, 12.08.1992 - 8 B 21.92

    Anwendung und Auslegung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Rheinland-Pfalz

    Dies gilt auch für die von der Beschwerde angegriffene Auslegung des Begriffes Wohneinheit in den §§ 20 und 22 des Kommunalabgabengesetzes, soweit das Berufungsgericht das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) zur Klärung des Begriffsinhaltes der Wohneinheit ergänzend herangezogen hat (vgl. Beschluß vom 8. September 1907 - BVerwG 4 B 184.87 - Buchholz 445.4 § 15 WHG Nr. 7 S. 1 f.).
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